Pressemitteilung zu Gefahren im Wald – Verkehrssicherungspflicht

Waldtypische Gefahren kein Haftungsgrund

Ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema Verkehrssicherungspflicht stärkt die Position der Wandervereine und Waldbesitzer: Einem Mann, der von einem umstürzenden Baum auf einem zertifizierten Wanderweg im Harz verletzt wurde, steht nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg kein Schadensersatz zu.

Einer Pressemitteilung des Deutschen Wanderverbandes zufolge, verwies das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich auf waldtypische Gefahren, denen sich jeder Waldbesucher auf eigene Gefahr aussetze.

Aus Sicht des Schwarzwaldvereins stärkt dieses Urteil erneut die Position der Waldbesitzer und die der Wandervereine, die sich darauf berufen können, nicht für Schäden aus waldtypischen Gefahren auf markierten Wanderwegen haftbar gemacht zu werden.

Das Wegereferat des Schwarzwaldvereins sieht im Urteil ein gutes Argument gegenüber skeptischen Waldbesitzern, die in der Duldung von Wanderwegen ein Haftungsrisiko befürchten.

Wenn eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf waldtypischen Gefahren nicht einmal auf zertifizierten und touristisch stark beworbenen Wegen gelte, so Wegereferent Patrick Schenk, dann umso weniger auf den normalen Wanderwegen, wie etwa den 18.000 Kilometern örtlicher Wege mit gelber Raute.

Der Schwarzwaldverein sieht das Urteil auch als Appell an Waldbesucher, ihren Aufenthalt in der Natur nicht als rundum abgesichertes Vergnügen zu betrachten, sondern sich die Risiken und Gefahren bewusst zu machen. „Dies gilt besonders in diesem Corona-Winter, in dem sich an Wochenenden besonders viele Menschen auf dem Weg in die Natur machen und wo aufgrund von reichlich Schnee in den Wäldern zusätzliche Vorsicht angebracht ist“ meint Mirko Bastian, Hauptgeschäftsführer des Schwarzwaldverein e.V.

 

 

 

Neuer Stand Dezember 2025

 

SCHWARZWALDVEREIN BEGRÜßT DIE NOVELLIERUNG DES LANDESWALDGESETZES – BADEN-WÜRTTEMBERG SETZT BUNDESWEIT EIN WICHTIGES SIGNAL FÜR NATURSPORT UND ERHOLUNG IM WALD

Der Schwarzwaldverein würdigt die vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Änderung des Landeswaldgesetzes im Rahmen des Regelungsbereinigungsgesetzes ausdrücklich. Besonders begrüßt wird die Präzisierung des § 37 Betreten des Waldes, der das freie Betreten des Waldes zur Erholung stärkt und zugleich Rechtsklarheit für Waldbesuchende wie auch Waldbesitzende schafft.

Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass das Betreten des Waldes sowie das Verweilen an einfachen Einrichtungen – wie Sitzgelegenheiten oder Informationstafeln – auf eigene Gefahr erfolgt.

Damit beseitigt das Land Baden-Württemberg eine langjährige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht und erleichtert es Waldbesitzenden, Erholungseinrichtungen weiterhin bereitzustellen und neue anzulegen. Angesichts zunehmender klimabedingter Waldschäden ist diese Klarstellung ein zentraler Schritt zur Stärkung der Naherholung.

Der Schwarzwaldverein hatte in der Vergangenheit wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Gesetz entsprechend anzupassen, um Natursport, Tourismus und naturverträgliche Erholung im Wald zukunftsfähig zu gestalten. Die Landesregierung ist diesem Appell nun gefolgt – ein Schritt, den der Verein mit großer Zustimmung begleitet.

Meinrad Joos: Baden-Württemberg geht mutig voran

Der Präsident des Schwarzwaldvereins, Meinrad Joos, zeigt sich hoch erfreut über die Entscheidung:

„Mit der Novellierung des § 37 übernimmt Baden-Württemberg eine Vorreiterrolle in Deutschland. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Land Rechtssicherheit schafft und damit die Grundlage stärkt, unseren Wald weiterhin als vielfältigen Erholungsraum nutzen zu können. Diese Gesetzesänderung setzt ein starkes Zeichen für naturnahe Freizeitgestaltung, Wander-, Rad- und Natursportangebote sowie für den Tourismus insgesamt.“

Joos appelliert zugleich an die übrigen Bundesländer:

„Wir rufen andere Länder dazu auf, diesem Schritt zu folgen und ihre Waldgesetze ebenfalls zu aktualisieren. Ein klar geregeltes, sicheres und zugleich frei zugängliches Naturerlebnis ist für eine aktive Gesellschaft und die touristische Entwicklung von unschätzbarem Wert.“

Ein Gewinn für Erholung, Natursport und Waldbesitzende

Die Anpassung des § 37 trägt dazu bei, die Bereitschaft von Kommunen, Forstbetrieben und privaten Waldbesitzenden zu stärken, weiterhin Infrastruktur wie Sitzgelegenheiten, Infotafeln oder einfache Rastplätze zu ermöglichen. Das schafft Vorteile für:

  • Wandernde und Natursporttreibende, die auf ein sicheres und verlässliches Wegenetz angewiesen sind.
  • Tourismusregionen, die attraktive Angebote für Gäste bereitstellen möchten.
  • Waldeigentümerinnen und -eigentümer, deren Verantwortung durch mehr Rechtsklarheit gerecht und handhabbar wird.

Der Schwarzwaldverein sieht in der Gesetzesänderung einen wichtigen Beitrag, um den Wald als zentralen Lebens-, Erholungs- und Erlebnisraum für die Bevölkerung zu bewahren.